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ZPO § 251a Säumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der Akten

ZPO § 251a Säumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der Akten

[ Auszug: (1) Erscheinen oder verhandeln in einem Termin beide Parteien nicht, so kann das Gericht nach Lage der Akten entscheiden. ... ]